Samtgemeindebücherei Artland | zur Startseite Samtgemeindebücherei Artland | zur Startseite
 

Benutzerordnung

Benutzungs- und Gebührensatzung der Samtgemeinde Artland

für die Samtgemeindebücherei

 

Aufgrund der §§ 6, 8, 40 und 83 der Nieders. Gemeindeordnung vom 22. August 1996 (Nieders. GVBl. S. 382) in den jeweils gültigen Fassungen und des § 5 des Nieders.Kommunalabgaben-gesetzes in der Fassung vom 11. Februar 1992 (Nieders. GVBl. S. 30) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2001 (Nieders. GVBl. S. 701), hat der Rat der Samtgemeinde Artland in seiner Sitzung am 26. Februar 2013 folgende Benutzungs- und Gebührensatzung beschlossen:

 

§ 1

Allgemeines

 

Die Samtgemeindebücherei in Quakenbrück ist eine öffentliche Einrichtung der Samtgemeinde Artland.

 

Sie dient der allgemeinen Bildung und Information, der Aus-, Weiter- und Fortbildung.

Sie kann im Rahmen dieser Satzung von jedermann benutzt werden.

 

Für die Nutzung der Angebote der Bücherei werden Gebühren erhoben. Diese und Gebühren für besondere Leistungen und Auslagenersatz werden nach dem Gebührentarif erhoben, der zu dieser Benutzungs- und Gebührensatzung gehört.

 

§ 2

Öffnungszeiten

 

Die Samtgemeinde gibt die Öffnungszeiten der Bücherei durch Aushang und über die örtliche Presse bekannt.

 

§ 3

Anmeldung

 

Die Benutzerin/Der Benutzer meldet sich persönlich unter Vorlage eines gültigen Ausweisdokuments an und erhält einen Benutzungsausweis.

 

Die Leitung der Bücherei muss bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr die schriftliche Erlaubnis der/des Erziehungsberechtigten verlangen. Der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich gleichzeitig zur Haftung für den Schadensfall und zur Begleichung anfallender Entgelte und Gebühren.

 

Die personenbezogenen Daten werden unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen elektronisch gespeichert.

 

Mit der Unterschrift erkennt die Benutzerin/der Benutzer diese Satzung an.

 

Die Benutzerinnen und Benutzer sind verpflichtet, der Bücherei Änderungen ihres Namens oder ihrer Anschrift unverzüglich mitzuteilen.

 

Schulen, Kindergärten und ähnliche Einrichtungen melden sich durch schriftlichen Antrag ihres Vertretungsberechtigten an und hinterlegen bis zu drei Unterschriften von Bevollmächtigten, die die Bibliotheksbenutzung für den Antragssteller wahrnehmen.

 

§ 4

Benutzungsausweis

 

Der/dem zur Benutzung Zugelassenen wird ein Benutzungsausweis ausgestellt. Die Benutzung der Bibliothek ist nur mit einem gültigen Benutzerausweis zulässig.

 

Der Benutzungsausweis ist nicht übertragbar und bleibt Eigentum der Samtgemeinde Artland. Sein Verlust ist der Bücherei unverzüglich anzuzeigen. Für Schäden, die durch Missbrauch des Benutzungsausweises entstehen, haftet die/der eingetragene Benutzer/in bzw. ihr/sein gesetzlicher Vertreter.

 

Bei vorzeitiger Rückgabe des Ausweises ist eine Gebührenerstattung ausgeschlossen.

 

Für die Ausstellung eines neuen Benutzerausweises als Ersatz für einen abhanden gekommenen oder beschädigten wird eine Gebühr erhoben.

 

§ 5

Ausleihe

 

Gegen Vorlage des Benutzungsausweises können die im Bestand vorhandenen Medien für die festgelegte Leihfrist ausgeliehen werden.

 

Die Ausleihe wird verweigert, wenn die Benutzerin/der Benutzer eine fällige Gebühr- oder Auslagenschuld noch nicht beglichen hat.

 

Die Ausleihfrist beträgt

 

für Bücher vier Wochen
für Hörbücher und Zeitschriften zwei Wochen
DVDs, Konsolenspiele eine Woche

 

Nach Ablauf der Leihfrist werden Säumniszuschläge erhoben.

 

Die neueste Ausgabe einer Zeitschrift verbleibt als Leseexemplare in der Bücherei und kann nicht entliehen werden.

 

Entliehene Medien sind als Eigentum der Samtgemeinde Artland unveräußerlich. Die Weitergabe an Dritte ist nicht gestattet.

 

Die Leihfrist kann vor ihrem Ablauf auf Antrag verlängert werden, wenn keine Vorbestellung vorliegt.

 

Bei Überschreitung ist eine Säumnisgebühr zzgl. der entstandenen Mahnkosten zu entrichten, unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgte.

 

Werden ausgeliehene Medien trotz Erinnerung nicht zurückgegeben, kann an Stelle der Herausgabe auch Geldersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zzgl. einer Bearbeitungsgebühr verlangt werden.

 

Rückständige Gebühren und sonstige von den Benutzerinnen/Benutzern entstandenen Kosten werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

 

Die Anzahl der Medien, die eine Benutzerin/ein Benutzer gleichzeitig ausleihen darf, wird von der Samtgemeindebücherei bestimmt. In Sonderfällen können Ausleihbeschränkungen erlassen werden.

 

Medien, die zum Informationsbestand gehören oder aus anderen Gründen nur in der Bibliothek benutzt werden sollen, können dauernd oder vorübergehend von der Ausleihe ausgeschlossen werden.

 

§ 6

Vorbestellungen

 

Für ausgeliehene Medien kann die Bibliothek auf Wunsch des Benutzers Vorbestellungen vornehmen.

 

§ 7

Auswärtiger Leihverkehr

 

Im Bestand der Bibliothek nicht vorhandener Bücher und Zeitschriftenaufsätze können über den Leihverkehr nach den hierfür geltenden Bestimmungen aus anderen Bibliotheken beschafft werden. Benutzungsbestimmungen der entsendenden Bibliothek gelten zusätzlich.

 

§ 8

Behandlung der Medien und Haftung

 

Die Benutzerin/der Benutzer ist verpflichtet, die ausgeliehenen Medien sorgfältig und pfleglich zu behandeln und sie vor Veränderung, Beschmutzung, Beschädigung und Verlust zu schützen.

 

Die Benutzerin/der Benutzer oder ihr/sein gesetzlicher Vertreter haftet bei ausgeliehenen Medien für jeden Schaden, unabhängig davon, ob sie/ihn ein Verschulden trifft oder nicht.

 

Der Schadenfall ist der Bücherei unverzüglich mitzuteilen.

 

Die Art und Höhe der Ersatzleistung bestimmt die Samtgemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen.

 

Der Schadenersatz bemisst sich bei Beschädigung nach den Kosten der Wiederherstellung, bei Verlust nach dem Wiederbeschaffungswert zzgl. einer Bearbeitungsgebühr.

 

Die Bibliothek übernimmt keine Haftung für

 

Dem Benutzer entstehende Schäden, die durch Disketten und CD-ROMs an Dateien und Datenträgern, durch Kassetten, CDs, DVDs oder Videobänder an Abspielgeräten usw. entstehen.

Inhalte, Verfügbarkeit und Qualität von Angebotenen Dritter, die übers Internet abgerufen werden können.

Technische Probleme, nicht ordnungsgemäße Datenübermittlung, Nicht-Erreichen des Servers, Verlust, Veränderung oder Beschädigungen der gespeicherten Daten.

Folgen von Aktivitäten der Benutzer im Internet (finanz. Verpflichtungen, Bestellungen, Nutzung kostenpflichtiger Dienste)

 

§ 9

Hausordnung

 

Wer sich in den Räumen der Bücherei aufhält, hat sich so zu verhalten, dass andere nicht gestört oder sonst in der Benutzung beeinträchtigt werden.

 

Für verloren gegangene, beschädigte oder gestohlene Gegenstände der Benutzerinnen/der Benutzer übernimmt die Bücherei keine Haftung.

 

Der Bücherei steht das Hausrecht zu. Ihre Ausübung kann übertragen werden. Den Anordnungen des Büchereipersonals ist Folge zu leisten. Benutzerinnen und Benutzer, die gegen diese Benutzungs- und Gebührensatzung verstoßen, können für begrenzt oder dauernd von der Benutzung der Bücherei ausgeschlossen werden.

 

Rauchen, Essen und Trinken sind in der Bibliothek nicht gestattet. Tiere dürfen in die Bibliothek nicht mitgebracht werden.

 

§ 10

Haftung

 

Die Haftung der Samtgemeinde für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, die bei Gebrauch und Besuch der Büchereiräume einschließlich Zuwegungen und Außengelände sowie der zur Verfügung gestellten Gegenstände entstehen, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sie übernimmt keine Aufsichtspflichten für Minderjährige oder sonstige beschränkt Geschäftsfähige.

 

§ 11

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung vom 01.03.2007 außer Kraft.

 

Quakenbrück, den 28.02.2013

 

 

Der Samtgemeindebürgermeister

gez. Reinhard Scholz

 

 

 

 

Gebührentarif

 

gemäß § 1 der Benutzungs- und Gebührensatzung der Bücherei der Samtgemeinde Artland

 

Jährliche Benutzungsgebühr

 

a) für Erwachsene 10,00 €
b) Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre sowie Schüler*innen über 18 Jahre 0,00 €

c) Studentinnen/Studenten, Leistungsbezieher nach dem SGB II und Empfänger von Sozialleistungen

nach dem SGB XII
5,00 €
d) für Inhaber der Juleica 2,50 €

Bestellung im auswärtigen Leihverkehr

(je Exemplar)
2,50 €
Ausstellen eines Ersatzausweises 1,00 €

Gebühr für das Überschreiten der Leihfrist pro Tag und Medium Erwachsene

bis zur Grenze des Sachwertes
0,10 €

Gebühr für das Überschreiten der Leihfrist pro Tag und Medium Kinder

bis zur Grenze des Sachwertes
0,05 €
Ausdrucke über Internet-Arbeitsplatz, pro Schwarz-weiß-Ausdruck 0,10 €
Benutzung Internet-Arbeitsplatz pro Stunde 1,00 €
Bearbeitungsgebühr für beschädigte oder nicht zurückgebrachte Medien 3,00 €
   
Entleihgebühr für AV-Medien (gültig ab dem 01.08.2013):  
   
Konsolenspiel pro Woche 1,50 €

 

 

Benutzungs- und Gebührenordnung

Änderung zur Gebührenordnung

Anlage Datenschutz